
نبذة عني
Wenn eine rund um die Uhr Betreuung erforderlich ist, können die wöchentlichen Kosten schnell steigen. Die Kosten für die Tagespflege variieren je nach Standort und Einrichtung. Eine weitere Option ist die Tagespflege, bei der ältere Menschen tagsüber in einer Einrichtung betreut werden und nachts zu Hause bleiben können. Nach dem Bekanntwerden der Umstände prüft das Gericht, inwieweit die vorliegenden Erkenntnisse weiterführende Ermittlungen zur Feststellung einer etwaigen rechtlichen (gesetzlichen) Betreuung des Betroffenen begründen. Das Betreuungsgericht hat zu prüfen, ob die engen Voraussetzungen des § 1814 BGB in Verbindung mit § 278 und § 280 FamFG vorliegen. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen Genehmigungspflichten, sondern auch allgemein der Aufsicht des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich Zwangsgeldern belegt werden kann, vgl. § 1862 Abs. 2 und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Denn ob aufgrund altersbedingter Krankheiten, infolge eines Unfalls oder wegen einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung: Einschränkungen, durch die man als erwachsene Person - manchmal ganz plötzlich - seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann, können jeden treffen. Allerdings kann, wenn bereits feststeht, dass eine minderjährige Person später einen Betreuer benötigen wird, das Betreuungsverfahren bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres durchgeführt werden; die Betreuerbestellung wird in diesem Fall mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam (§ 1814 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Den Umfang der Betreuung regelt § 1815 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Versorgung. Im Gegensatz zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) haben die Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats allerdings keine Gesetzeskraft. Ist der Betroffene nicht entscheidungsfähig, ist der individuell mutmaßliche Wille nach § 1829 Abs. 3; § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB zu beachten: „Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Dass freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich nicht genehmigungspflichtig sind (§ 1831 Abs. 4 BGB), führt zu einer rechtlichen Grauzone und zu Kritik in der Fachliteratur. For more in regards to 24 Stunden Betreuung visit our website. Kritiker vertreten die Auffassung, dass die Betreuung in der Praxis dennoch oft einer Entmündigung gleichkomme, obwohl das gesetzgeberische Ziel der Reform „Betreuung statt Entmündigung" gewesen sei, um den Betroffenen Hilfe zu einem autonomen Leben zu leisten. Betreuung wird von unterschiedlichen Gruppen sowie von Betreuten und Betreuern mitunter recht unterschiedlich bewertet: Dies dürfte im Wesentlichen daher rühren, dass Betreuungen in der Praxis tatsächlich auch recht unterschiedlich gehandhabt werden, abhängig von dem Willen des Betreuten sowie Ausbildung und Persönlichkeit des Betreuers.
Karl-Dieter Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis. Axel Bauer, Thomas Klie, Kay Lütgens (Hrsg.): Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht - HK-BUR. Der Betreute soll über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit dies verantwortet werden kann. 2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Behinderungen: Diese können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten teilweise aufheben oder wesentlich beeinträchtigen (z. B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit); die Betreuerbestellung erfolgt nur auf Antrag des Betroffenen. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen auch durch andere Hilfen ohne die Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters besorgt werden können (§ 1814 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Pflichten eines Betreuers sind klar in § 1821 BGB (hat § 1901 BGB abgelöst) geregelt. Ebenso hat das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers im Zuge der Beweisaufnahme ein Gutachten eines sachverständigen Arztes für Psychiatrie - oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie - über die Notwendigkeit der Betreuungsmaßnahme einzuholen (§ 280 FamFG). Für den Betreuten bedarf es in den Fällen der Bestellung eines Betreuers oder einer Anordnung einer Unterbringung einer neutralen Unterstützung, damit auch die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Betreuten durch die Betreuung erhalten bleibe.
Grundsätzlich soll der Betroffene vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers in seinem üblichen Umfeld angehört werden. Angehörige werden nicht von Amts wegen zum Betreuer bestellt. Dass der Betreuer an die Wünsche des Betreuten gebunden ist, bedeutet allerdings nicht, dass der Betreute nicht rechtlich verantwortlich für Versäumnisse und Fehler des Betreuers ist. Im Aufgabenkreis Gesundheitssorge ist der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ebenfalls vom Arzt zu informieren. Ein Betreuer darf gemäß 1814 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für diejenigen Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen der Betreute der Hilfe bedarf und die einen gesetzlichen Vertreter benötigen. Seit 1. Januar 2023 sind die ärztlichen Zwangsmaßnahmen in § 1832 BGB geregelt. Und seit Inkraftsetzung des neuen Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 wird der Wunsch nach Selbstbestimmung der betreuten Person (Betroffener) noch stärker als bisher berücksichtigt. Ein Betroffener kann sich immer direkt auf seine in der Verfassung verankerten Grundrechte berufen. Gegenüber dem Betreuer übt das Betreuungsgericht unmittelbare rechtsprechende Staatsgewalt aus und ist daher direkt an die Grundrechte gebunden. Der Betreute kann beim Betreuungsgericht die Prüfung und Aufhebung der Betreuung beantragen. Der Betreute hat jederzeit das Recht, einen anderen Betreuer zu verlangen (vgl. § 1868 BGB); das Betreuungsgericht muss dem aber nur folgen, wenn der Betreute eine mindestens gleich geeignete Person vorschlägt.
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